AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schoenergie GmbH mit Sitz in Marie-Curie-Allee 10, 54343 Föhren (Stand 06/2017)

§ 1 Allgemeines

(1) Für alle unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Vertragsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners gelten nicht.

(2) Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Zusagen unserer Vertreter und Mitarbeiter sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen – beide vom 17. Juli 1973 – sowie des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11. April 1980 werden ausgeschlossen, auch wenn unser Vertragspartner seinen Firmensitz im Ausland hat.

(4) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen unserer Geschäftsbedingungen unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Regelungen in ihrer Wirksamkeit unberührt. An die Stelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Regelung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der mangelhaften Regelung am nächsten kommt und einer rechtlichen Überprüfung standhält. Dies gilt auch im Falle des Vorliegens einer Regelungslücke.

(5) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz unseres Hauses.

(6) Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenen Streitigkeiten der für unseren Firmensitz zuständige Gerichtsort, soweit unser Vertragspartner Kaufmann ist. Wir sind jedoch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung unseres Vertragspartners zuständig ist.

 

§ 2 Lieferfrist

(1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der von unserem Vertragspartner gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

(3) Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen unserem Vertragspartner baldmöglichst mitgeteilt.

(4) Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

 

§ 3 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

(1) Unsere Vertragsangebote sind freibleibend.

(2) Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.

(3) Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für unseren Vertragspartner zumutbar sind.

(4) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gerichtsangaben sind In der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

 

§ 4 Verpackung und Versand

Verpackungen werden Eigentum unseres Vertragspartners und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.

 

§ 5 Preisänderungen

(1) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

(2) Ist unser Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

(3) Berücksichtigen wir Änderungswünsche unseres Vertragspartners, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten diesem in Rechnung gestellt.

 

§ 6 Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzüge zahlbar. Bei Verzug, der ohne Mahnung eintritt, wenn die Rechnung nicht spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum bezahlt ist, werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.

(2) Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.

(3) Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen (z.B. Beantragung eines Zahlungsaufschubs, Nichteinlösung eines Schecks, Beantragung eines Vergleichs, Zahlungseinstellung) werden sämtliche Forderungen fällig. Wir sind dann ferner berechtigt, vertragliche Leistungen, soweit diese noch nicht vollständig ausgeführt sind, bis zur restlosen Bezahlung zurückzustellen und/oder nur gegen Vorauszahlung oder erste Sicherheiten auszuführen. Wir sind weiterhin berechtigt, gelieferte Waren auf Kosten unseres Vertragspartners

zurückzuholen, ohne dass damit von dem Recht, vom Vertrage zurückzutreten, automatisch Gebrauch gemacht wird. Etwaige weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(4) Die Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Zurückbehaltungsrechte wegen von uns nicht anerkannter Gegenansprüche sind ausgeschlossen.

 

§ 7 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf unseren Vertragspartner über, sobald wir die Ware dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt und dies ihm angezeigt haben.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen unserem Vertragspartner und uns erfüllt sind.

(2) Unser Vertragspartner ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und unserem Vertragspartner vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die unserem Vertragspartner aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist unser Vertragspartner nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass unser Vertragspartner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(3) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch unseren Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(4) Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der

neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Unser Vertragspartner verwahrt das Miteigentum für uns.

(5) Unser Vertragspartner darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.

(6) Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % ‚so werden wir auf Verlangen unseres Vertragspartners Sicherheiten nach unserer Wahlfreigeben.

(7) Wir sind berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

 

§ 9 Gewährleistung

(1) Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den Liefergegenständen:

(a) Während eines Zeitraumes von einem Jahr nach Übernahme des Liefergegenstandes hat unser Vertragspartner einen Anspruch auf Nacherfüllung, der nach unserer Wahl durch Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Ware erfolgt. Unser Vertragspartner ist zur Minderung oder wahlweise zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Die Nacherfüllung gilt beim Versuch der Beseitigung des Mangels nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen im Sinne von § 440 Satz 2 BGB etwas anderes ergibt. Im Falle des Versuchs der Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen, wenn die ersatzweise gelieferte Sache nicht mangelfrei ist und der erste Versuch zur Beseitigung des Mangels der ersatzweise gelieferten Sache erfolglos bleibt, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Eine weitere Ersatzlieferung kann unser Vertragspartner mit der Folge verweigern, dass die Nacherfüllung als fehlgeschlagen gilt.

(b) Werden unsere Montage-, Betriebs- oder Wartungsanleitungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den originalen Spezifikationen entsprechen oder die Ware unsachgemäß gehandhabt, so entfällt jede Gewährleistung, soweit eine Mangel hierauf zurückzuführen ist. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.

(2) Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

(3) Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, so hat unser Vertragspartner die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt er diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

 

§ 10 Haftung

Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

Schoenergie