Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schoenergie GmbH mit Sitz in Marie-Curie-Allee 10, 54343 Föhren (Stand 06/2025)
1. Leistungsumfang des Auftragnehmers
Der Leistungsumfang des Auftragnehmers umfasst, soweit nichts Anderes im Angebot geregelt ist bzw. sofern einschlägig:
- Aufbau, Vorhalten und Unterhalten, Abbau und Transport der erforderlichen Baustelleneinrichtung
- Die Durchführung aller für die Errichtung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlichen Vermessungs- und Einmessarbeiten durch einen Vermessungsingenieur (z. B. Absteckungen, Höhenfestpunkte, Einmessungen etc.).
- Sämtliche Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle
- Der Schutz der angrenzenden Nachbar- und öffentlichen Grundstücke, Straßen und Wege vor Beschädigung und Verschmutzung durch die Arbeiten des Auftragnehmers.
- Die Erstellung und Übergabe des Abnahmeprotokolls.
- Die Erstellung im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlichen Planungs- und Detailunterlagen.
- Mitwirken und Übernahme der Antragsstellung sowie Zusammenarbeit mit dem Netzbetreiber im Hinblick auf den Erhalt der Einspeisezusage.
- Übernahme der Meldung der PVA im Marktstammdatenregister, wobei der Auftraggeber die hierfür erforderlichen Angaben auf Verlangen des Auftragnehmers unverzüglich zur Verfügung stellen wird.
2. Leistungen des Auftraggebers
- Die Leistungspflichten des Auftraggebers umfassen insbesondere:
- Übergabe des Daches in besenreinem Zustand
- Überwachung / Sicherung der Baustelle.
- Überwachung / Sicherung des Materials des Auftragnehmers .
- Freies Baufeld.
- Erstellung und Abgabe einer Bauvoranzeige (inkl. Abstimmung mit Genehmigungsbehörde).
- Zuwegung befahrbar mit mindestens der vom Auftragnehmer angegebenen oder noch anzugebenden Achslast zum maßgeblichen Grundstück, mindestens jedoch eine Schwerlasttauglichkeit für mindestens 40 Tonnen Gesamtgewicht oder 12,5 Tonnen Achslast;
- Soweit für die Errichtung besondere Genehmigungen erforderlich sind, wird diese der Auftraggeber auf seine Kosten rechtzeitig einholen beziehungsweise zur Verfügung stellen (z. B. Baugenehmigung). Dies beinhaltet nicht etwaige Genehmigungen, die der Auftragnehmer für die Ausführung seiner Leistungen benötigt (z.B. Transportgenehmigungen). Gebühren und sonstige Kosten, die durch Dritte (z. B. Behörden oder Verbundnetzbetreiber) erhoben werden, trägt der Auftraggeber.
- Die Bereitstellung von ausreichenden Lagerplätzen für die Ausführung. Der Auftraggeber stellt sicher, dass während der Bauausführung eine freie Zufahrt zum maßgeblichen Grundstück, auch für Schwerlastzüge, Kräne etc. möglich ist.
- Erstellung und Tragung der Kosten von relevanten Gutachten, falls erforderlich (z.B. Blend-Gutachten).
- Bestätigung von Bodenfreiheiten durch Gutachten z.B. Kampfmittelfreiheit sowie Leitungs- und Schachtfreiheit spätestens vier Wochen vor Baubeginn.
- Abstimmung und Beauftragung Direktvermarkter.
- Freigaben, die Arbeiten auf dem maßgeblichen Grundstück betreffen.
- Offenlegung / Übergabe der vollständigen Kommunikation mit dem Netzbetreiber.
- Vollständige Übernahme sämtlicher Kosten auf Nachweis, die aus und im Zusammenhang mit dem Netzbetreiber von diesem berechnet werden.
3. Ausführung der Leistungen
3.1 Den Baustellenverantwortliche des Auftragnehmers benennt dieser spätestens 2 Wochen vor Ausführungsbeginn der vertraglich geschuldeten Leistungen.
3.2 Die vom Auftragnehmer erstellten Planungsunterlagen werden dem Auftraggeber rechtzeitig vor Ausführungsbeginn in 1-facher Ausfertigung zur Prüfung/Freigabe vorgelegt. Dem Auftraggeber steht für die Prüfung/Freigabe der Ausführungsunterlagen ein Zeitraum von maximal 10 Arbeitstagen (Arbeitstag = Montag bis Freitag) nach Vorlage zur Verfügung.
3.3 In Abstimmung mit dem Auftraggeber werden regelmäßig Baubesprechungen durchgeführt. Der Auftragnehmer wird an diesen Baubesprechungen teilnehmen.
3.4 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer auf dem maßgeblichen Grundstück und in Abstimmung mit dem Auftragnehmer kostenlos bis zur Abnahme die für die Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlichen Baustelleneinrichtungsflächen zur Verfügung.
3.5 Der Auftragnehmer ist in seinem Aufgabenbereich zuständig für die Einhaltung aller Genehmigungen, sofern ihm diese übergeben werden, einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Satzungen.
3.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Einräumung des uneingeschränkten Zutrittsrechts zugunsten des Auftragnehmers auf dem maßgeblichen Grundstück bis zur Fertigstellung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen bzw. Beseitigung der bei Abnahme vorbehaltenen bzw. nach der Abnahme gerügten Mängel. Dieses Zutrittsrecht sichert der Auftraggeber auch den vom Auftragnehmer beauftragten Nachunternehmern zu.
3.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit der vertragsgegenständlichen Anlage zu werben, einerlei in welcher Form und mit / auf welchem Medium.
3.8 Im Zuge der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen sind die einschlägigen Herstellerrichtlinien, DIN-Vorschriften etc. bzgl. der zu verarbeitenden Materialien und Komponenten zu beachten. Sofern zum Zeitpunkt der Ausführung der entsprechenden Leistungen die Witterungseinflüsse (wie z.B. Temperaturen, Wind, Regen, Glätte) zum einen den Vorgaben der einschlägigen Herstellerrichtlinien, DIN-Vorschriften etc. sowie den Vorschriften der zu verarbeitenden Materialien und Komponenten, zum anderen den Vor-schriften der Arbeitssicherheit entgegenstehen, handelt es sich hierbei um eine Behinderung, welche der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mitteilt, sofern dies zu einer Bauzeitverlängerung führt.
4. Nachunternehmer
Der Auftragnehmer wird Leistungen an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind.
5. Leistungsänderungen / Zusatzleistungen
5.1 Anordnungen des Auftraggebers müssen aus Beweisgründen in Textform (mindestens durch E-Mail) erfolgen und dürfen nur von dem unverzüglich nach Auftragserteilung zu benennenden Ansprechpartner des Auftraggebers erteilt werden.
5.2 Der Auftragnehmer wird für alle beabsichtigten oder angeordneten Leistungsänderungen oder Zusatzleistungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Begehrens des Auftraggebers eine schriftliche Entscheidungsvorlage vorlegen, in der die neu auszuführende Leistung sowie die terminlichen und preislichen Auswirkungen detailliert erfasst sind.
- 650b Abs. (1) Satz 4 BGB findet keine Anwendung. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber darüber hinaus den Aufwand nebst den hieraus resultierenden Kosten darlegen, der erforderlich wäre, um das Bauvorhaben trotz beabsichtigten oder angeordneten Leistungsänderungen oder Zusatzleistungen doch noch zu dem vertraglich vereinbarten Termin fertig zu stellen. Soweit dies technisch nicht mehr erreichbar ist, wird der Auftragnehmer den Aufwand nebst hieraus resultierenden Kosten für die ihm maximal möglichen Beschleunigungszeiträume darzulegen.
6. Stundenlohnarbeiten
Im Falle von in Textform (mindestens durch E-Mail) vereinbarten Stundenlohnarbeiten, wobei die Vereinbarung vor Ausführung der jeweiligen Leistungen zu erfolgen hat, wird der Auftragnehmer am letzten Arbeitstag der jeweiligen Kalenderwoche Stundenlohnberichte zweifacher Ausfertigung einreichen. Diese werden folgende Angaben enthalten:
- das Datum
- die Bezeichnung der Maßnahme
- die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle
- die Art der Leistung
- die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft.
7. Freistellung gemäß § 48b EStG
Soweit dies nicht schon mit der Angebotsabgabe geschehen ist, wird der Auftragnehmer unverzüglich nach Beauftragung dem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung seines zuständigen Finanzamtes nach § 48 b EStG vorzulegen und bei Ablauf der zeitlichen Geltung unaufgefordert eine neue Bescheinigung nachzureichen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
8. Mängelansprüche
8.1 Die Mängelhaftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 633 ff BGB, soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt für die vertraglich geschuldeten Leistungen grds. 2 Jahre.
8.2 Teilabnahmen sind zulässig. Die Verjährungsfristen beginnen für die mit der Teilabnahme abgenommen Leistungen mit der Teilabnahme, für die restlichen mit der Gesamtabnahme.
8.3 Eine Mängelhaftung für den „Bestand“ wird nicht übernommen. Dies gilt auch für Mängel an der neu zu erstellen Bauleistung, für die der „Bestand“ ursächlich ist.
9. Kündigung
9.1 Unbeschadet der Regelung der §§ 648 und 648a BGB und der sonstigen gesetzlichen Kündigungsgründe, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund insbesondere dann zu kündigen, wenn
9.1.1 der Auftragnehmer, Personen die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen einen Vorteil dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass sie ihn bei der Vergabe von Bauleistungen dieses Vertrages oder zukünftiger Verträge des Auftraggebers bevorzugen. Solchen Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm bevollmächtigt, beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob solche Vorteile unmittelbar den Personen oder in deren Interesse einem Dritten angeboten oder versprochen wurden.
9.1.2 der Auftragnehmer seine Zahlungen infolge Zahlungsunfähigkeit einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom Auftraggeber oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO) beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
9.2 Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer zur Kündigung liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber unberechtigt seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom Auftragnehmer oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO) beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
9.3 Die Parteien verpflichten sich, den erreichten Leistungsstand in einem gemeinsamen Aufmaß zu ermitteln.
9.4 Die Abrechnung der tatsächlich bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Leistungen erfolgt auf der Grundlage des gemeinsamen Aufmaßes der Parteien, d.h., die Parteien werden gemeinsam den bis zur Kündigung erbrachten Leistungsstand ermitteln.
10. Haftung, Gefahrtragung, Eigentumsübergang
10.1 Die Vertragspartner haften einander nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
10.2 Die Haftung der Vertragspartner – insbesondere auch für Mangelfolgeschäden, insbesondere Produktionsausfall und entgangenen Gewinn – ist beschränkt auf Schäden aus grob fahrlässigem und vorsätzlichem Verhalten sowie grob fahrlässigem und vorsätzlichem Verhalten ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, außer es handelt sich um Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder um Schäden aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, bei deren Verletzung der Vertragszweck gefährdet wäre (Kardinalpflichten).
10.3 Für Sach- und Vermögensschäden, die in Folge leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten entstanden sind, haften die Vertragspartner nur für den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.
10.4 Die Haftung des Auftragnehmers aus und im Zusammenhang mit der Beauftragung, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwa verwirkter Vergütungsanpassungen, ist insgesamt in Summe begrenzt auf einen Betrag in Höhe von 5% der Gesamtvergütung (netto). Soweit für einen Schaden jedoch Versicherungsdeckung durch eine Versicherung des Auftragnehmers besteht, haftet der Auftragnehmer auch über dieses Haftungscap hinaus, maximal jedoch bis zur Höhe des von der Versicherung gedeckten Schadens. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insoweit Schäden rechtzeitig gegenüber der Versicherung zu melden und auch allen sonstigen Obliegenheiten gegenüber der Versicherung nachzukommen. Sollte die Versicherung die Regulierung eines Schadens ablehnen, werden die Parteien sich zum weiteren Vorgehen gegenüber der Versicherung abstimmen.
10.5 Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB.
10.6 Das Eigentum an den Komponenten geht mit Zahlung der Schlussrechnung auf den Auftraggeber über.
10.7 Bei PV-Anlagen:
Bei den Modulen der PVA handelt es sich um Zubehör gemäß § 97 BGB, unter anderem, weil diese jederzeit ohne erheblichen Aufwand wieder abmontiert werden können. Eine direkte Verbindung der Module mit dem Grundstück findet nicht statt.
11. Sonstige Bestimmungen
11.1 Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Aus Beweisgründen ist für Vertragsänderungen und Ergänzungen die Schriftform zu wählen. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.
11.2 Sollten Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien haben sich so zu verhalten, dass der angestrebte Zweck erreicht wird und alles unternommen wird, was erforderlich ist, um die Teilnichtigkeit zu beheben bzw. die Lücke auszufüllen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene, rechtlich zulässige Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn sie die Teilnichtigkeit oder Lücke bedacht hätten.
11.3 Für die Durchführung des Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts. Dies gilt auch dann, wenn sie auf deliktischer oder sonstiger gesetzlicher Grundlage beruhen.
11.4 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Ort der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers.
11.5 Als örtlicher Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Auftrag-nehmers vereinbart. Die Gerichtssprache ist deutsch.